Hallo Forumsteilnehmer,
in der Begründung zur EnEV heißt es, daß Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne deren bauliche Änderung vom Energiesparrecht(EnEG, EnEV) nicht erfaßt werden.
Daraus schließe ich, daß bei einer geplanten Nutzungsänderung von einer Lagerhalle (Baujahr ~1978) in einen Verkaufsraum (>12° & <19° für Lebensmittel) nach EnEV keine Anforderungen gestellt werden.
Der aktuell nachzuweisende Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 ist jedoch zu erbringen!?
Wenn dieser Mindestwärmeschutz nun eine nötige Ertüchtigung verschiedener Bauteile nach sich zieht, greift dann wieder die EnEV und es müssen hierfür die Werte nach Anhang 3 Tab.1 eingehalten werden? Oder kann gar der Nachweis dann nach EnEV auch wie für ein neu zu errichtendes Gebäude geführt werden?
Vielen Dank für Ihre Hinweise
MfG
Mühlinghaus
Nutzungsänderung und Mindestwärmeschutz
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