Hallo,
Bei der Nachrüstpflicht zur obersten Geschossdecke steht in EnEV 2009 §10, dass die Decke einen U-Wert von 0,24 einzuhalten hat (bzw. in einigen Ausnahmen 0,30 und allgemein sowieso nur wenn wirtschaftlich) siehe S.10 der EnEV im pdf des Energieberaters.
In der Anlage 3 zu den §§ 8 und 9 - Änderung von Bauteilen steht hingegen: "Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird." (S.55 der EnEV)
Also wie bei der EnEV2007 braucht lediglich die Balkenhöhe gedämmt werden.
Aber was gilt nun? Ich "befürchte", dass die Ausnahme mit der technisch begrenzten Höhe nur für §§8+9 gilt und nicht für §10. Somit ist eine Dämmung der OG-Decke lediglich in Balkenhöhe nur zulässig, wenn (noch) keine Nachrüstpflicht gem. §10 besteht.
Oder sehe ich das falsch?
Hintergrund: Habe tatsächlich ein Haus begutachtet, dass überhaupt keine Dämmung in der OG-Decke hat. Ist jedoch begehbar. D.h., ab 01.01.2012 besteht Nachrüstpflicht. Nun ist es aber erheblich teurer, den Bodenbelag aufzunehmen, die Balken aufzudoppeln, dämmen + neuen Belag wieder drauf. Viel günstiger ist eine Ausblasdämmung. Mit Holzfaserdämmung in Verbindung mit Strohmattenputz an der Decke (Dampfbremse) ist das technisch möglich.
Nun sind die geehrten Forumsmitglieder an der Reihe.
Gruß
Nachrüstung OG-Decke
Moderatoren: Administrator, S.Energie
Re: Nachrüstung OG-Decke
Hallo ataman,
ich denke, die Ausnahme mit der technisch höchstmöglichen Dämmstoffstärke ist insbesondere im Hinblick auf die Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. der Dämmung der Gebäudesohle eingeführt worden. Dabei sind lichte Kellerhöhen nach Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. Höhen der Türdurchgänge nach Einbau einer neuen Trittschall bzw. Wärmedämmung unter dem Estrich der Gebäudesohle wohl "Vater des Gedankens" bzw. der Ausnahmeregelung.
Wenn das Dachgeschoss durch die Aufdoppelung nicht mehr genutzt werden kann, könnte man diese Ausnahmeregelung eventuell in Anspruch nehmen.
Falls die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nicht gegeben ist, ist man ja nach EnEV auch von der Nachrüstpflicht befreit.
Ich denke nicht, dass es EnEV-konform ist, eine geringere Dämmung einzubauen, nur weil diese wirtschaftlicher ist.
Dann bräuchte man ja auch keine Grenzwerte und keine EnEV .
Gruß
G.M.
ich denke, die Ausnahme mit der technisch höchstmöglichen Dämmstoffstärke ist insbesondere im Hinblick auf die Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. der Dämmung der Gebäudesohle eingeführt worden. Dabei sind lichte Kellerhöhen nach Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. Höhen der Türdurchgänge nach Einbau einer neuen Trittschall bzw. Wärmedämmung unter dem Estrich der Gebäudesohle wohl "Vater des Gedankens" bzw. der Ausnahmeregelung.
Wenn das Dachgeschoss durch die Aufdoppelung nicht mehr genutzt werden kann, könnte man diese Ausnahmeregelung eventuell in Anspruch nehmen.
Falls die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nicht gegeben ist, ist man ja nach EnEV auch von der Nachrüstpflicht befreit.
Ich denke nicht, dass es EnEV-konform ist, eine geringere Dämmung einzubauen, nur weil diese wirtschaftlicher ist.
Dann bräuchte man ja auch keine Grenzwerte und keine EnEV .
Gruß
G.M.
Re: Nachrüstung OG-Decke
Hallo atamann,
Strohmatten als Putzrräger unter der Balkendecke!
Diese sind in der Regel für den Druck bei der Einblasdämmung nicht geeignet!
Somit ist das hinfällig!
Ich würde immer eine Dämmung in Verbindung mit einer Dampfbremse/Winddichtikeit einbauen, alles andere sind nur halbe Sachen!
Grüße
gebpb
Strohmatten als Putzrräger unter der Balkendecke!
Diese sind in der Regel für den Druck bei der Einblasdämmung nicht geeignet!
Somit ist das hinfällig!
Ich würde immer eine Dämmung in Verbindung mit einer Dampfbremse/Winddichtikeit einbauen, alles andere sind nur halbe Sachen!
Grüße
gebpb