Hallo!
ich habe mal eine Frage bezüglich der Ausstellungsberechtigung des Energieausweises.
Im § 21 EnEV steht unter anderem, dass zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 nur berechtigt sind
1.
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b)
einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
Und nun zu meiner Frage..
reichen folgende Quaifizierungen aus um einen Energieausweis auszustellen?
- Fachhochschulreife (Bildungsgang Technik)
- staatlich geprüften Techniker mit Schwerpunkt Betriebstechnik,
- Bachelor in Verfahrenstechnik
- Angestellung als Ingenieur
danke schon mal für die Antwort
Ausstellungsberechtigung Energieausweis
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Ausstellungsberechtigung Energieausweis
Zuletzt geändert von vonderweiden am 2014-10-28 11:17:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ausstellungsberechtigung Energieausweis
Und wo ist nun die Frage?
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Re: Ausstellungsberechtigung Energieausweis
oh !
danke! habe den Text ergänzt...
danke! habe den Text ergänzt...
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Re: Ausstellungsberechtigung Energieausweis
Hallo vonderweiden,
nach EnEV...sind nur berechtigt: 1.-5., wenn sie mit Ausnahme der in 5. genannten Personen mindestens eine der in Abs.2...
(2) Voraussetzung nach Absatz 1 Satz1 Nummer 1-4 ist...1.oder 2. oder 3!
Ohne nachgewiesene Fortbildung einen Energieausweis auszustellen???
Da wären ja die ganzen Institute überflüssig!
MfG heizerhermann
nach EnEV...sind nur berechtigt: 1.-5., wenn sie mit Ausnahme der in 5. genannten Personen mindestens eine der in Abs.2...
(2) Voraussetzung nach Absatz 1 Satz1 Nummer 1-4 ist...1.oder 2. oder 3!
Ohne nachgewiesene Fortbildung einen Energieausweis auszustellen???
Da wären ja die ganzen Institute überflüssig!
MfG heizerhermann