Für ein Gebäude, Büro mit Ausstellungsraum und einer Wohnung im zweiten Stock ist ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. M. E. ist für beide Gebäudeteile getrennte Berechnungen durchzuführen. Was macht man allerdings mit der Anlagentechnik. Es besteht nur ein Wärmeerzeuger, der innerhalb der thermischen Hülle des Büroteiles steht. Hier gibt es keine Probleme.
Was macht man allerdings mit dem Gebäudeteil Wohnung. Hier kann man den Wärmerzeuger sowie den größten Anteil der Verteilungsleitung weder innerhalb noch außerhalb der thermischen Hülle rechnen. Beides führt zu verkehrten Anlagenaufwandszahlen. Ist es in diesem Fall eine Art Nahwärmeerzeugung!
Wer kann mir hier einen Tip geben?
<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: stannesi am 2002-06-20 12:02 ]</font>
Energiebedarfsausweis gemischte Gebäude
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Diese Problematik ist bekannt, jodoch nicht eindeutig in der EnEV gelöst. In solchen Fällen kann man sich jedoch auch an das Bundesamt für Bauwesen wenden und dort nachfragen. Es wird dort von Fall zu Fall entschieden werden können. Es wird jedoch in Zukunft eine Lösung vom Bundesamt kommen, die die Entscheidung über das Berechungsverfahren regeln.
flohr schrieb am 2002-07-08 15:08 :
Diese Problematik ist bekannt, jodoch nicht eindeutig in der EnEV gelöst. In solchen Fällen kann man sich jedoch auch an das Bundesamt für Bauwesen wenden und dort nachfragen. Es wird dort von Fall zu Fall entschieden werden können. Es wird jedoch in Zukunft eine Lösung vom Bundesamt kommen, die die Entscheidung über das Berechungsverfahren regeln.
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Es ist traurig aber wahr, in der DIN 4701-10 gibt es immer noch keine Lösung für diesen Fall. Es sind zwar Lösungsansätze denkbar, die Anlagenaufwandszahl für eine Anlage, die mehrer Gebäude(teile) beheizt, "im Sinne der DIN 4701-10" zu berechnen. Dieser Fall wird jedoch dort nicht explizit beschrieben und es ist juristisch unklar, ob diese sinngemäße Erweiterung der DIN 4701-10 erlaubt ist.
Es ist zur Zeit gängige Praxis, sich in allen Fällen, bei denen eine Berechnung der Anlagenaufwandszahl nach DIN 4701-10 nicht möglich (oder unklar) ist, auf § 3 Absatz 3 der EnEV zu beziehen: "Die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden überwiegend durch Einzelfeuerstätten ... sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen." Der Begriff "sonstige Wärmeerzeuger" kann momentan sehr weit ausgelegt werden (auch von offiziellen Stellen) und §3 Absatz 3 ist für alle Fälle anwendbar, die in der DIN 4701-10 nicht klar geregelt sind. Als verschärfte Bedingung darf dann allerdings Ht nur 76% des eigentlichen EnEV-Grenzwerts betragen.
mfg Manfred Wattenbach
<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: m.wattenbach am 2003-01-06 10:51 ]</font>
Es ist zur Zeit gängige Praxis, sich in allen Fällen, bei denen eine Berechnung der Anlagenaufwandszahl nach DIN 4701-10 nicht möglich (oder unklar) ist, auf § 3 Absatz 3 der EnEV zu beziehen: "Die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden überwiegend durch Einzelfeuerstätten ... sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen." Der Begriff "sonstige Wärmeerzeuger" kann momentan sehr weit ausgelegt werden (auch von offiziellen Stellen) und §3 Absatz 3 ist für alle Fälle anwendbar, die in der DIN 4701-10 nicht klar geregelt sind. Als verschärfte Bedingung darf dann allerdings Ht nur 76% des eigentlichen EnEV-Grenzwerts betragen.
mfg Manfred Wattenbach
<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: m.wattenbach am 2003-01-06 10:51 ]</font>