Hallo,
hier ein kleiner Ausblick auf eine zukünftige Berechnungsmöglichkeit für den Fall eines Anbaus, die momentan in den entsprechenden Gremien diskutiert wird.
Für den Fall eines Anbaus kann zur Zeit der geforderte EnEV-Nachweis nicht erbracht werden, da alte Anlagen (oder Anlagen die zusätzlich noch das Restgebäude beheizen) nach DIN 4701-10 nicht rechenbar sind.
Man möchte disesen Fall daher unabhängig von dem tatsächlich vorhandenen Wärmeerzeuger berechenbar machen. Der diskutierte Lösungsansatz sieht vor, man betrachte bei der Gebäudeberechnung nur den Anbau und setze im Anlagenteil als Wärmeerzeuger den Fall "Nahwärme aus Heizwerken mit fossilem Brennstoff" an (Aufwandszahl für Nahwärmeübergabestation 1,01 für Heizung, 1,14 für Warmwasser und Primärenergiefaktor 1,3). Der Rest (Verteilung und Übergabe) ist wie gehabt zu erfassen und zu berechnen.
Achtung, dies ist momentan noch kein gültiges Berechnungsverfahren nach EnEV, könnte es aber bereits im Frühjahr nach der geplanten kleinen Novellierung der EnEV werden. Ich persönlich finde dies eine pragmatische, gut handhabbare Lösung für den Problemfall Anbau.
Mit frendlichen Grüssen
Manfred Wattenbach
EnEV-Nachweis für Anbau
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wie derzeit Nachweis erbringen
Sehr geehrter Herr Wattenbach,
wenn der Vorschlag den Sie beschrieben haben noch diskutiert wird und noch keine Gültigkeit besitzt, wird dann der Nachweis wie von Ihnen in einem anderen Thema beschrieben nach ENEV §3 Abs.3 ermittelt. D.h. dass lediglich HT mit der Reduktion auf 76% ermittelt wird?
Woher kommt diese Forderung der Reduktion auf 76% ?
Wie kann ich mit der Software "der Energieberater" diesen Wert errechnen lassen?
MfG
Winkelhahn
wenn der Vorschlag den Sie beschrieben haben noch diskutiert wird und noch keine Gültigkeit besitzt, wird dann der Nachweis wie von Ihnen in einem anderen Thema beschrieben nach ENEV §3 Abs.3 ermittelt. D.h. dass lediglich HT mit der Reduktion auf 76% ermittelt wird?
Woher kommt diese Forderung der Reduktion auf 76% ?
Wie kann ich mit der Software "der Energieberater" diesen Wert errechnen lassen?
MfG
Winkelhahn
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Sehr geehrter Herr Winkelhahn,
in §3 (3) steht "Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezoge Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwerts nach Anhang 1 Tabelle 1 spalte 5 nicht überschreiten."
Im Programm "Energieberater" können Sie dies auf der Ergebnisseite unter "Sonderregung berücksichtigen" durch das Anklicken des Radiobuttons "§3 Abs. 3 3.) Einzelfeuerstätten, fehlennde techn. Regeln" berücksichtigen. Der Grenzwert für Ht wird reduziert und die Erfassung der Anlagentechnik entfällt für diesen Fall. Im Energiebedarfsausweis wird der vorgeschriebene Hinweis für diesen Fall ausgegeben.
Dort können auch weitere Sonderfälle der EnEV eingestellt werden.
mfg Manfred Wattenbach
in §3 (3) steht "Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezoge Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwerts nach Anhang 1 Tabelle 1 spalte 5 nicht überschreiten."
Im Programm "Energieberater" können Sie dies auf der Ergebnisseite unter "Sonderregung berücksichtigen" durch das Anklicken des Radiobuttons "§3 Abs. 3 3.) Einzelfeuerstätten, fehlennde techn. Regeln" berücksichtigen. Der Grenzwert für Ht wird reduziert und die Erfassung der Anlagentechnik entfällt für diesen Fall. Im Energiebedarfsausweis wird der vorgeschriebene Hinweis für diesen Fall ausgegeben.
Dort können auch weitere Sonderfälle der EnEV eingestellt werden.
mfg Manfred Wattenbach
ist dieser Tip immer noch aktuell
für einen kleinen Anbau nach ENEV 2004?
Grus Coni
Grus Coni