EnEV -Auslegung bei Erneuerung Heizung+ DG-Ausbau


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ckoch
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EnEV -Auslegung bei Erneuerung Heizung+ DG-Ausbau

Beitrag von ckoch » 2017-03-06 11:35:59

Heute habe ich ein kniffliges Problem zur Auslegung der EnEV. Kurz möchte dem Forum den Sachstand schildern:

Zwei Gebäude, ein freistehendes und ein einseitig angebautes sollen zu einer Jugendherberge umgebaut werden. Nach jetzigem Informationsstand wird an der Außenhülle nichts weiter geändert, wahrscheinlich nur die Fenster ausgetauscht. Bei beiden Gebäuden soll das Dachgeschoss ausgebaut werden, Erweiterung um > 50m². Weiterhin soll noch die Heizung für die Gebäude erneuert werden; beide Gebäude werden von einem Haus aus beheizt, da nur Platz für einen Heizraum ist.

Ich würde hier die Fenstererneuerung und die Erneuerung der Heizung als eine Maßnahme sehen und die Fenster entsprechend Anlage 3 ausführen und den Wärmeerzeuger entsprechend EnEV Anlage 4a berücksichtigen.
Die Erweiterung der Nutzfläche durch den Dachausbau würde ich als weitere Maßnahme sehen, bei der die Einhaltung der EnEV die mit dem Bauteil-Nachweis abgegolten ist.

Seht ihr das auch so? Oder habt ihr aus eurer Tätigkeit ähnliche Bauvorhaben mit anderer Nachweispraxis?

Da die Nachweise ansonsten für Gebäude und nicht für Gebäudeteile auszustellen sind, sehe ich hier keine andere Verfahrensweise.
Die Erstellung/Berechnung der Nachweise nach DIN V 18599 für die gesamten Gebäude (jeweils 1 Ausweis) sehe ich als unsinnig an, da der Ausweis für den Bestand nie erfüllt werden kann/wird.

Letztendlich müsste dann doch jeweils ein Bedarfsausweis für die beiden Gebäude erstellt werden, da sie öffentlich zugänglich sind und sie damit auch der Aushangpflicht unterliegen. Dieser dient dann jedoch nicht als EnEV-Nachweis sondern „bedient“ nur informativ die Aushangpflicht.

Bitte teilt mir dazu, wenn möglich, eure Meinung/ Einstellung mit. Danke für eure Wortmeldungen.

Mit freundlichen Grüßen
CK

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marko85
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Re: EnEV -Auslegung bei Erneuerung Heizung+ DG-Ausbau

Beitrag von marko85 » 2017-07-25 07:47:47

Hey

Mensch da habt ihr euch aber einiges vorgenommen.
Ich muss sagen, dass ich echt happy bin, dass ich sowas nicht mehr machen muss bzw über sowas nachdenken muss.
EDIT// Link entfernt
Er hat sich für deine Variante entschlossen, sonst wäre es ihm zu aufwendig - sagt er.
Wenn der Krieg ausbricht, war der Frieden offenbar ein Gefängnis.

Ernst.Energie
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Registriert: 2014-06-30 08:28:55

Re: EnEV -Auslegung bei Erneuerung Heizung+ DG-Ausbau

Beitrag von Ernst.Energie » 2017-08-09 08:21:40

Hallo ckoch,

ansich hat ja marko85 schon alle offenen Fragen detailliert beantwortet.

Besonders die Aussage "Wenn der Krieg ausbricht, war der Frieden offenbar ein Gefängnis." sollte ja alle relevanten Fragen mehr als ausreichend beantwortet haben.

Falls ich noch einige, fachlich unqualifizierte Antworten hinzufügen darf:
Rechtlich sicher beantwortet Deine Fragestellung das Dokument
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz
Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 20, Auslegung XX-3 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2013
(Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden)


Hier steht geschrieben:
3. Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um
beheizte oder gekühlte Räume verbunden, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
 Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, für die bzw. für
den kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, reicht es nach § 9 Absatz 4
EnEV 2013 aus, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte
nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt für alle Außenbauteile, die die
hinzukommende beheizte oder gekühlte Nutzfläche umfassen. Ist die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter,
müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach
Anlage 1 Nummer 3 bei Wohngebäuden und nach Anlage 2 Nummer 4 bei
Nichtwohngebäuden eingehalten werden.
 Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, bei der bzw.
bei dem die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 Quadratmeter beträgt und
ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird
, muss der betroffene Gebäudeteil
gemäß § 9 Absatz 5 EnEV 2013 die Neubauanforderungen nach § 3 EnEV
2013 (Wohngebäude) oder nach § 4 EnEV 2013 (Nichtwohngebäude)
einhalten. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des
Anforderungsniveaus finden auf Fälle des § 9 Absatz 5 EnEV 2013 keine
Anwendung (siehe § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 EnEV 2013).
Somit musst Du für den neuen Teil die Neubauanforderungen einhalten, da Du eine neue Heizung einbaust.
Falls Du jedoch eine nochmalige Bestätigung dieses Sachverhaltes wünscht, empfehle ich Dir, die Frage an die dena, Informationsportal "Energetische Gebäudebilanzierung" zu richten:
http://bilanzierung.zukunft-haus.info/p ... =MyTickets

Hier registrierst Du Dich, stellst Deine Frage und bekommst Du eine rechtssichere Antwort.



Viele Grüße,
Ernst.

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