Wenn man im Energieberaterberechnungsverfahren (Energieberater 5.10) auf der Ergebnis-ausweis-seite bei bestehenden Gebäuden den §13 (2) wählt werden die Werte für Neubau als zulässig angegeben.
Warum? Bei § 13 geht es doch nur um die Festlegung wann ein Ausweis auszustellen ist, oder?
(: alte Frage neugestellt, s. auch Frage zu: 40%)
Herzlichen Dank für eine Antwort.
§ 13 EnEV, best. Gebäude, Energieberater 5.10: zul. Werte
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§ 13 EnEV, best. Gebäude, Energieberater 5.10: zul. Werte
E. Duda, Architektin/Gebäudeenergieberaterin
Fehler im Programm
Nach längerem Recherchieren bin ich zu dem Ergebnis gekommen, das im Energieberaterprogramm 5.10 b ein Fehler ist.
Wenn man ankreuzt -bestehendes Gebäude- und Ausweis aufgrund § 13 (2) wählt müssen die Neubauwerte +40% stehen!
Wenn man ankreuzt -bestehendes Gebäude- und Ausweis aufgrund § 13 (2) wählt müssen die Neubauwerte +40% stehen!
E. Duda, Architektin/Gebäudeenergieberaterin
Re: Fehler im Programm
Richtig!!
Aber auch nach §8 Pkt....gilt: Neubauwerte plus 40 %, das gilt immer
in der EnEV bei Bestandsgebäuden. IMMER
Für ein Bestandsgebäude gibt es KEINE Neubauforderungen bezüglich
Qp unf Ht, und das schreibe ich jetzt wirklich zum letzten mal. Das Programm arbeitet bei beiden Paragrafen 8 und 13 mit den f a l s c h e n Neubauwerten. Stellungnahme scheint es ja von verantwortlicher Seite nicht zu geben.
Gruss Dax
Aber auch nach §8 Pkt....gilt: Neubauwerte plus 40 %, das gilt immer
in der EnEV bei Bestandsgebäuden. IMMER
Für ein Bestandsgebäude gibt es KEINE Neubauforderungen bezüglich
Qp unf Ht, und das schreibe ich jetzt wirklich zum letzten mal. Das Programm arbeitet bei beiden Paragrafen 8 und 13 mit den f a l s c h e n Neubauwerten. Stellungnahme scheint es ja von verantwortlicher Seite nicht zu geben.
Gruss Dax