Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem aktuellen Projekt soll eine Halle zu Loftbüros umgebaut werden. Die Außenwände bleiben wie bisher bestehen, d.h. das Gebäude wird nicht erweitert. Die Dachflächen werden größtenteils verändert (Einbau von Dachfenstern). Innen wird das ges. Gebäude entkernt und in Büros aufgeteilt. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht soll an der äußeren Dämmung nichts verändert werden.
Nun die Fragen:
- gemäß §8 der EnEV sind die im Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten U-Werte einzuhalten wenn mehr als 20% der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert werden. Beziehen sich diese 20% auf die gesamte Fläche einschl. Wand, Fenster, Türen, oder sind hier z.B. die Fenster separat zu sehen und wenn ich 2 von 20 Fenster ersetzte greift die EnEV hier nicht mehr?
- Im Innenbereich der Halle wird die Dachfläche an zwei Stellen komplett abgebrochen, so dass Innenhöfe von ca. 6 x 13 m entstehen. Diese werden seitlich umschlossen von den Büros und sind nach oben innen offen. Wie verhält sich hier die EnEV. Greift hier “lediglich“ §8 mit den max. U-Werten oder ist mehr zu beachten?
Für fachliche Antworten wäre ich sehr dankbar.
Anwendung EnEV bei Sanierung
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Hallo Andy,
eine interessante Frage, auf die ich leider auch keine klare Antwort geben kann.
Kernpunkt der Frage ist meiner Meinung nach: Handelt es sich überhaupt noch um eine Änderung eines bestehenden Gebäudes, wenn dieses komplett entkernt wird, das Dach geändert wird und neue Aussenwände hinzukommen oder ist das bereits ein Neubau? Reicht es im Extremfall aus, wenn das Gebäude bis auf ein winziges Mauerstück abgerissen wird, um von einer Änderung an einem bestehenden Gebäude zu sprechen? Wo ist die Grenze?
Interessant ist auch, dass hier keine "Erweiterung", sondern eine "Verringerung" des beheizten Gebäudevolumen geplant ist, aber trotzdem neue Gebäudeteile (Aussenwände zum Innenhof) hinzukommen, d.h. (falls es sich tatsächlich um eine Änderung eines bestehenden Gebäudes handelt) braucht §8 (3) nicht angewendet zu werden, obwohl dieser Fall von der Sache her hier eigentlich richtig angesiedelt wäre.
Für Gebäude unter Denkmalschutz gibt es ansonsten noch die Ausnahmereglungen nach § 16 (1) der EnEV.
mfg Manfred Wattenbach
eine interessante Frage, auf die ich leider auch keine klare Antwort geben kann.
Kernpunkt der Frage ist meiner Meinung nach: Handelt es sich überhaupt noch um eine Änderung eines bestehenden Gebäudes, wenn dieses komplett entkernt wird, das Dach geändert wird und neue Aussenwände hinzukommen oder ist das bereits ein Neubau? Reicht es im Extremfall aus, wenn das Gebäude bis auf ein winziges Mauerstück abgerissen wird, um von einer Änderung an einem bestehenden Gebäude zu sprechen? Wo ist die Grenze?
Interessant ist auch, dass hier keine "Erweiterung", sondern eine "Verringerung" des beheizten Gebäudevolumen geplant ist, aber trotzdem neue Gebäudeteile (Aussenwände zum Innenhof) hinzukommen, d.h. (falls es sich tatsächlich um eine Änderung eines bestehenden Gebäudes handelt) braucht §8 (3) nicht angewendet zu werden, obwohl dieser Fall von der Sache her hier eigentlich richtig angesiedelt wäre.
Für Gebäude unter Denkmalschutz gibt es ansonsten noch die Ausnahmereglungen nach § 16 (1) der EnEV.
mfg Manfred Wattenbach