Hallo an alle.
Vorab die Hauptinfo - dies soll keine Diskussion über den Sinn und die Aussagekraft einer Verbrauchsausweises sein.
Aber der Markt diktiert uns das Gesetz dem wir uns doch alle irgendwann beugen (müßen),oder?
Also los geht´s zur eigentlichen Frage.
Situation:
Es liegt eine Angebotsanfrage zum Energieausweis einer WEG mit 8 Parteien vor. Das Schreiben zur Anfrage enthält die Info das das Gebäude im März 2007 ein neues Dach inkl. Dämmung bekommen hat.
Natürlich wollen alle einen günstigen Ausweis.
Da die Verbrauchswerte mit dem alten Dach zustande kammen, spiegeln sie natürlich nicht die jetzige Qualität des Gebäudes wider.
(Wie gesagt - bitte keine Diskussionen darum ob das ein V-Ausweis überhaupt tut.)
Dies habe ich dem Verwalter natürlich auch so mitgeteilt.
Die WEG möchte jedoch aus Kostengründen trotzdem einen V-Ausweis erstellen lassen und nimmt dabei in Kauf das es so zu einer Freiwilligen negativ Bewertung kommen wird.
Nun die Masterfrage (endlich) :
Wenn ich (durch das Schreiben) Kenntnis habe das ein neues Dach vorhanden ist, darf ich den Ausweis überhaupt auf Grundlage der vorher angefallenen Verbräuche erstellen?
(Wenn natürlich nur mit unterschriebenem Hinweis das ich auf den Umstand hingewiesen habe).
BITTE BITTE BITTE .... keine Antworten in Richtung :
Erkläre es ihnen vernünftig und überzeuge sie von einem ordentlichen Ausweis. Es geht wirklich nur um die Frage darf er so ausgestellt werden oder muß ich es als nicht rechtswirksam ablehnen.
DANKE DANKE DANKE für alle Antworten die eintreffen.
Sonnige Grüße aus Bottrop.
Björn.
Freiwillige Negativbewertung erlaubt ?
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Hallo,
also nach EnEV müssen sie einen Bedarfausweis erstellen.
Siehe hier §17 Grundsätze des Energieausweises...(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs.1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Siehe §16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen...(1)...1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr.1 bis 6 vorgenommen...
Siehe Anlage 3 Nr.4 Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
...
Damit dürfte alles klar sein oder
Trübe Grüße aus Berlin
Stephan
also nach EnEV müssen sie einen Bedarfausweis erstellen.
Siehe hier §17 Grundsätze des Energieausweises...(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs.1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Siehe §16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen...(1)...1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr.1 bis 6 vorgenommen...
Siehe Anlage 3 Nr.4 Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
...
Damit dürfte alles klar sein oder
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Re:
Hallo Stephan,papabaer hat geschrieben:Hallo,
also nach EnEV müssen sie einen Bedarfausweis erstellen.
danke für die prompte Antwort.
Ich erlaube mir einfach mal das Sie gegen ein Du auszutauschen - hoffe das ist ok.
Ich sehe es eigentlich genauso. Schließlich soll ja der aktuelle zustand des Gebäudes dargestellt werden.
Werde in diesem Fall auch so verfahren.
Wenn nun aber die Info garnicht an mich herangetragen wird? Ist bei einem V-Ausweis mit Datenerhebung durch den Besteller durchaus möglich.
Dann müßte auf den Erfassungsbogen ja eigentlich noch ein Vermerk das der Besteller mit seiner Unterschrift bestätigt das am Gebäude, nach dem ersten Tag des verwendeten Erfassungsdatums, keine Änderungen im Sinne von §16 EnEV 2007 getätig worden sind.
WOW - dann gehört bald zum Erfassungsbogen noch eine 3 Seitige Rechtsbelehrung an den Besteller.
MfG und Grüße nach Berlin.
Björn