EnEV-Nachweis für bestehende Gebäude


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m.wattenbach
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Beitrag von m.wattenbach » 2002-11-27 17:03:00

Zum Thema Energiebedarfsausweis für bestehende Gebäude haben wir eine Anfrage an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gerichtet. Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr Dr. Wattenbach,

die Aufstellung eines Energiebedarfsausweises für ein bestehendes Gebäude auf Grund von § 13 Abs. 2 EnEV ist nicht mit einer besonderen Anforderung
für HT oder QP verbunden - es gelten die jeweils einschlägigen Anforderungen
des § 8.

[Anmerkung: § 13 Abs. 2 ist auf Grund der Einschränkung, die der Verordnungsgeber wegen der Rechtgrundlage anfügen musste ("wenn im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung die erforderlichen Berechnungen ... durchgeführt worden sind"), ein stumpfes Schwert - wer nicht will, der braucht faktisch auch nicht!]

Auch in Verbindung mit einer "wesentlichen Änderung" gilt: Nimmt der Bauherr die Regelung des § 8 Abs. 2 in Anspruch, so gilt die dort genannte 140 % Regelung ersatzweise für die ansonsten zu beachtenden Einzelanforderungen des Absatzes 1.

Diese Regelung kann allerdings auf Grund des Wortlautes nur für Gebäude Anwendung finden, deren beheiztes Gebäudevolumen anlässlich der wesentlichen Änderung nicht verändert wird. Möchte der Bauherr in Fällen mit Veränderung des Volumens einen Primärenergienachweis führen, so bleiben ihm folgende Möglichkeiten:

1. Er "zerschneidet" das Vorhaben in einen Gebäudeteil, der neu errichtet wird und für den ein Neubaunachweis auf Grund von § 8 Abs. 3 i. V. m. § 3 oder § 7 zu führen ist, und in einen Gebäudeteil, der renoviert wird und für den er einen Nachweis nach § 8 Abs. 2 (140%-Regelung) führt und in einem Energieausweis dokumentiert. In diesem Falle gibt es gemäß § 14 zwei getrennte Energiebedarfsausweise für die beiden Gebäudeteile, in denen jeweils auf diesen Umstand hinzuweisen ist. (Die Gestaltung dieser Hinweise ist nicht vorgegeben.)

2. Er behandelt auch den "alten" Gebäudeteil wie einen Neubau, führt den Nachweis nach § 3 und dokumentiert alles zusammen in einem
Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs. 1.

Die Auslegungsgruppe der Länder hat sich bereits einmal mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen einer baulichen Erweiterung in Verbindung mit einer Gebäudesanierung der § 8 Abs. 2 (140%-Regelung) als alleinige
Anforderung herangezogen werden kann. (Die vorstehende, von der Verordnung abgedeckte Regelung erschien den Fragestellern zu recht unbefriedigend.)
Jedoch kann die Auslegungsgruppe von sich aus kein Recht setzen und musste daher auf den in diesem Falle eindeutig nur an § 8 Abs. 1 anknüpfenden Regelungsgehalt von § 8 Abs.2 verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Horst.P. Schettler-Köhler

Leiter des Referates II 2
"Grundsatzfragen des Bauens, Baustandards, Bausysteme, GAEB"
im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

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