Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

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GWeberJ
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Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von GWeberJ » 2014-04-30 15:20:45

Liebe Leser,

10 Monate nach Einzug und 8 Monate nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums muss in der Tiefgarage unseres Neubau-MFH bereits die Dämmung ausgetauscht werden. Grund: Es ist EPS in der Stärke von 140 mm als Deckendämmung verbaut, die gesetzlich vorgeschriene Brandschutzklasse B1 hat es "bei horizontaler Anordnung" aber nur bis zu einer Stärke von 80 mm.

Der Bauträger will nun die 140 mm auf 80 mm reduzieren und behauptet, dass damit die ENEV-Forderung zum Transmissionswärmeverlust der gesamten Gebäudehülle immernoch eingehalten sei. Das mag stimmen, aber was ist mit dem Verschlechterungsverbot aus der ENEV? Das Gebäude ist schließlich seit fast einem Jahr bewohnt und auch schon mehr als ein halbes Jahr komplett abgenommen (damals wurde der fehlende Brandschzu der Dämmung noch nicht bemerkt) - also wohl ein "Bestandsgebäude".

Ich stehe - nicht ganz neutral natürlich - auf dem Standpunkt, dass der Dämmwert der 140 mm EPS auf jeden Fall zu erhalten sei, auch wenn das zum Einsatz eines deutlich teureren Dämmstoffs wie Mineralwolle führt.

Was meinen die Experten dazu? Vielen Dank schonmal für alle Hinweise!

ottu
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Re: Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von ottu » 2014-05-05 12:14:40

Ich glaube nicht, dass es sich hier um ein Bestandsgbäude handelt.
Es geht um die Einhaltung und Nachrüstung gesetzlicher Anforderungen eines Neubaus.

Ich glaube auch nicht, dass Sie die Einhaltung einer bestimmten Dämmstoffdicke verlangen können (wenn dies nicht separat abgerechnet wird).

Man schuldet Ihnen ein Neubau, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ganz sicher aber dürfen Sie meiner Meinung nach eine Überarbeitung des energetischen Nachweises fordern.

Gruss

GWeberJ
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Re: Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von GWeberJ » 2014-05-05 16:14:07

ottu hat geschrieben:Ich glaube nicht, dass es sich hier um ein Bestandsgbäude handelt.
Es geht um die Einhaltung und Nachrüstung gesetzlicher Anforderungen eines Neubaus.
Vielen Dank für die Antwort.

Würden Sie die Sache aus so beurteilen, wenn das Gebäude statt einem Jahr beispielsweise bereits 4 1/2 Jahre bewohnt wäre (wegen 5 Jahre Gewährleistung)?

Intuitiv würde ich auch sagen, dass es sich bei dem Bau jetzt noch um einen Neubau handelt. Andererseits ist das Gebäude jetzt ganz sicher nicht mehr "im Bau befindlich". Und einen Baumangel kann man ja auch noch 2, 5 oder 20 Jahren noch entdecken und beheben. Zu welchem Zeitpunkt würde dann das Verschlechterungsverbot greifen?

Ich komme letztlich immer auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gebäudes als Stichtag für das Siegel "Bestandsgebäude". Jedes andere Datum erscheint mir willkürlich. Leider findet sich zu dieser doch irgendwie sehr grundsätzlichen Frage aber rein gar nichts im Netz.

Petros
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Re: Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von Petros » 2014-05-05 21:10:50

aber ansich ist die ENEV doch hier recht eindeutig, oder?
.
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qua- lität des Gebäudes verschlechtert wird

warum sollte in ihrem fall das nicht gelten?

man muss dann eben einen dämmstoff mit besserer wls verwenden.

GWeberJ
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Re: Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von GWeberJ » 2014-05-06 16:46:20

Petros hat geschrieben:aber ansich ist die ENEV doch hier recht eindeutig, oder?
Würde ich auch denken. Der Bau ist jedenfalls abgeschlossen - und wenn jetzt etwas am Gebäude verändert wird, handelt es sich um ein Bestandsgebäude mit den entsprechenden Einschränkungen der ENEV.

Aber es gibt doch einige (Fach-)Leute, die das anders sehen.

GWeberJ
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Re: Verschlechterungsverbot der ENEV auch bei Baumangel?

Beitrag von GWeberJ » 2014-07-31 23:42:13

Hallo nochmal,

ich habe nun die Antwort erhalten, dass Paragraph 11 der ENEV nicht greifen soll, weil ein den Brandschutz verletzender Bauzustand sozusagen nicht als Referenz gelten kann.

Die gleiche Stelle teilt mir darüber hinaus mit, dass die Tiefgaragendecke, um die es geht, ja weniger als 10% der gesamten Umfassungsfläche ausmacht. Also ohnehin kein Problem vorläge. Das ist natürlich Humbug, da es auf die jeweilige Bauteilfläche ankommt.

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