Für Dreierblock(drei Reihenhäuser) sollen zum Zweck des Verkaufs ein oder mehrere Energieausweise ausgestellt werden; ein Eigentümer, ein ungeteiltes Grundstück; das linke und das mittlere Gebäude werden durch eine gemeinsame Gasheizung über zwei separate Stränge, das rechte durch eine komplett separate Gastherme beheizt.
Der Eigentümer möchte je nach Käuferresonanz entweder alle drei Gebäude komplett oder einzeln verkaufen.
Sind hier ein zwei oder drei Ausweise auszustellen?
FürHinweise wäre ich sehr dankbar!
MfG heizerhermann
Energieausweise für Reihenhäuser
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Re: Energieausweise für Reihenhäuser
Ich würde sagen, ein Haus, ein Grundstück, ein Energieausweis.
Wenn Sie 3 Häuser (Reihen) haben, die auf dem gleichen Grundstück eingetragen sind (Grundbuch), dann 1 Energieausweis. Wenn jedes Haus des Reihenhauses einen eigenen Grundstücksanteil hat, heißt das, dass wenn der Hausbesitzer jedes Haus des Reihenhauses mit eigenem Grundstück verkauft, Sie pro Haus einen Energieausweis benötigen.
Die gleiche Situation gilt für den BAFA Zuschuss. Ein Besitzer beider Doppelhaushälften? Werden Sie einmal Zuschuss beantragen oder zwei mal? Es hängt davon ab, wie die 2 Doppelhälften in dem Grundbuch eingetragen sind. Auf ein Grundstück (1 mal Zuschuss) oder je Hälfte ein Grundstück (2 mal Zuschuss).
Als Ergänzung bzw. Anpassung an meiner Antwort: Siehe 20. Staffel-Auslegungsfragen DIBT, Seite 3: Je Haus, 1 Ausweis
https://www.dibt.de/de/Service/data/EnEG_Staffel20.pdf
Wenn Sie 3 Häuser (Reihen) haben, die auf dem gleichen Grundstück eingetragen sind (Grundbuch), dann 1 Energieausweis. Wenn jedes Haus des Reihenhauses einen eigenen Grundstücksanteil hat, heißt das, dass wenn der Hausbesitzer jedes Haus des Reihenhauses mit eigenem Grundstück verkauft, Sie pro Haus einen Energieausweis benötigen.
Die gleiche Situation gilt für den BAFA Zuschuss. Ein Besitzer beider Doppelhaushälften? Werden Sie einmal Zuschuss beantragen oder zwei mal? Es hängt davon ab, wie die 2 Doppelhälften in dem Grundbuch eingetragen sind. Auf ein Grundstück (1 mal Zuschuss) oder je Hälfte ein Grundstück (2 mal Zuschuss).
Als Ergänzung bzw. Anpassung an meiner Antwort: Siehe 20. Staffel-Auslegungsfragen DIBT, Seite 3: Je Haus, 1 Ausweis
https://www.dibt.de/de/Service/data/EnEG_Staffel20.pdf
Zuletzt geändert von energy-conseil am 2015-10-29 08:47:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Energieausweise für Reihenhäuser
Die Ausstellung von Energieausweisen von Reihenhäusern und Doppelhaushälften ist in der
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz
Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 11
Auslegung zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)
klar geregelt:
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz
Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 11
Auslegung zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)
klar geregelt:
Auslegung zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)
Frage:
Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort:
1. Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des § 16 EnEV
für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17
Absatz 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die
unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in
solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV materiell-rechtlich getrennt
behandelt werden müssen.
2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt
es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 17 Absatz 3 EnEV zu
verstehen ist.
Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV selbst enthalten eine gesetzliche
Definition eines Gebäudes. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei der
Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, dass die EnEV für Gebäude
gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht
entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vgl. § 2
Abs. 2 Musterbauordnung – MBO 2002).
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte
Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden.
Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein
trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die
wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen,
eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus
mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht
selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden
noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4
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EnEV. Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV ermöglicht, dass bei der
gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der
energetischen Anforderungen des § 3 EnEV wie ein Gebäude behandelt werden
dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV fest, dass die Vorschriften des
Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet,
dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für
jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine
gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede
Doppelhaushälfte gesondert auszustellen.
Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften
häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand
aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die
Modernisierungsempfehlungen besondere Bedeutung zu, da diese
Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes
Rechnung tragen müssen.
c) Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie
befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der
Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen
auszustellen.
- helloagain
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