Notwendige Maßnahmen nach massivem Hagelschaden im Bezug auf

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Sven1376
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Notwendige Maßnahmen nach massivem Hagelschaden im Bezug auf

Beitrag von Sven1376 » 2013-08-08 14:55:48

Hallo zusammen,

unser Wohngebäude BJ 47 wurde letzte Woche durch einen Hagelsturm schwer beschädigt.

Nun stellt sich uns die Frage nach den erforderlichen Maßnahmen und Regelungen im Bezug auf die EnEV.

Dach:
Das Dach wurde 1977 das letzte mal neu eingedeckt und ist vollkommen ungedämmt (auch keine Unterspannbahn vorhanden)
Unter den Dachschrägen befinden sich Wohnräume. Auf grund der beschädigung muss es nun mindestens halbseitig neu eingedeckt werden. Wir stellen uns nun hierbei die Frage ob dies im Bezug auf die EnEV überhaupt möglich ist den ungedämmten ursprungszustand wiederherzustellen oder ob eine Dämmung zwangsläufig erforderlich ist?
(Nachrüstpflich hat nicht bestanden und die oberste Geschossdecke ist auch ungedämmt)
Die verwendeten Tonziegel von Typ Winnenden Z4n sind nicht mehr erhältlich, aber es gibt wohl einen kompatiblen Ziegel Typ Universo 14.

Selbige Problemstellung gilt auch für den Wintergarten der ende der 80er Jahre gebaut wurde und bei welchen flächenmäßig auch mehr als 10% der Scheiben zertrümmert wurden (U-Wert laut Wintergartenbauer ca.3.0).
Der Wintergarten ist direkt an das Wohngebäude angebaut und wird nur durch ein großes Fenster und eine Glastüre abgetrennt.

Gruß Sven

Petros
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Re: Notwendige Maßnahmen nach massivem Hagelschaden im Bezug

Beitrag von Petros » 2013-08-09 07:42:50

Zum Dach: Nutzen Sie die Gelegenheit und dämmen Sie das Dach so gut wie möglich. Warum wollen Sie einen Wohnraum im DG ungedämmt lassen? ENEV hin oder her, es macht Sinn hier wenigstens die Sparrentiefe zu dämmen und winddicht zu machen.

Der Wintergarten ist ja nicht beheizt, oder? Wenn er nicht beheizt ist, dann gibt es hierfür keine Wärmeschutz-relevanten Vorschriften.

Sven1376
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Re: Notwendige Maßnahmen nach massivem Hagelschaden im Bezug

Beitrag von Sven1376 » 2013-08-09 09:44:27

Hallo,

im Wintergarten ist eine Heizung ich denke dieser gilt dann auch als beheitzt ( Fläche ca 6 auf 3 Meter).

Ich würde das Dach eigentlich auch gerne gedämmt haben, leider ist dies finanziel zur Zeit nicht möglich, außer die Versicherung zahlt einen großen teil.. deswegen mitunter auch die Frage ob es im zuge einer halbseitigen Neueindeckung gedämmt werden muss. Behördliche änderungrn währen mitversichert.

Petros
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Re: Notwendige Maßnahmen nach massivem Hagelschaden im Bezug

Beitrag von Petros » 2013-08-09 17:06:38

Zu den Fenstern im Wintergarten:

Der Fensterbauer darf sowieso kein schlechteres Fenster als wie ein ENEV gerechtes Fentser einbauen. Also Uw = 1,3

Zum Dach siehe offizielle Antwort siehe hier:
http://www.dibt.de/de/Service/Data/EnEG_Staffel12.pdf


Seite 4:
Auslegung zu § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV 2009
(Anforderungen bei Erneuerung der Dachziegel)


Zitat:
Frage:
Bei dem ziegelgedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die Dachziegel erneuert werden; die darunter befindliche Lattung bleibt unverändert. Die vorhandene Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009. Muss mit dem Austausch der Dachziegel das Dach den Anforderungen nach Anlage3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV durch erhöhte Dämmung
angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist?

Antwort:
1. Nach Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV müssen Steildächer, die beheizte oder gekühlte Dachräume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, dann die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a erfüllen, wenn die Dachhaut ersetzt oder neu aufgebaut wird.

2. Die dieser Anforderung zu Grunde liegenden Gutachten gingen von der Annahme aus, dass dabei die gesamte Dachhaut einschließlich Lattung und ggf. Unterspannbahn (und ggf. Schalung) ersetzt oder neu aufgebaut wird und die Kosten hierfür als „Ohnehin-Kosten“ anzusetzen sind.

3. Als Dachhaut im Sinne von Anlage 3 Nr. 4.1 Buchstabe b EnEV ist vor diesem Hintergrund also die Einheit aus Dachdeckung mit darunter befindlicher Lattung, ggf. Unterspannbahn und ggf. Schalung zu verstehen.

4. Für den Fall, dass bei einem Steildach lediglich die Dachziegel ohnehin ersetzt werden sollen, ist die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen Flächen derzeit nicht nachgewiesen. Werden Lattung, ggf. vorhandene Dachabdichtung und ggf. vorhandene Schalungen nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV folglich nicht.

5. Werden dagegen alle Schichten der Dachhaut erneuert, so muss das Dach die Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV einhalten. Ist die Dämmschichtdicke bei Zwischensparrendämmung wegen der Sparrenhöhe oder wegen der innenseitigen Bekleidung begrenzt, gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird oder bereits eingebaut ist. Die EnEV begrenzt die Wärmeleitfähigkeit des dafür verwendeten
Dämmmaterials nicht.

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