Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

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dionysos
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Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

Beitrag von dionysos » 2016-01-19 19:09:28

Hallo Kollegen,

ich soll einen Bedarfsausweis für ein Gebäude BJ ca. 1910 erstellen, bei dem keinerlei Pläne oder Baubeschreibungen vorliegen.
Ich werde in Absprache mit dem Kunden (aus Kostengründen) alle Vereinfachungen beim Aufmaß anwenden, die erlaubt sind.
Laut den aktuellsten "Regeln zur Datenaufnahme" kann man für das Fensteraufmaß vereinfachend wie folgt vorgehen:

"Die Fensterbreite bei Lochfassaden kann analog zu DIN 5034 mit 55 v. H. der Raumbreite angenommen werden..."


Ich verstehe hier nur Bahnhof.
- Die Raumbreite welchen Raumes im Haus ist anzusetzen?
- Was ist die "Raumbreite" bei einem Raum, der zu zwei Fassadenseiten hin Fenster aufweist?
- Was ist die Raumbreite bei einem nicht rechteckigen Raum?
- Muss ich die pauschal ermittlelte Fensterbreite für jeden Raum einzeln ermitteln (es gibt ja bekanntlich mehrere geometrisch unterschiedliche Räume)? Dann habe ich ja auch wieder x verschiedene pauschale Fensterbreiten?
...
Wer kann mir erklären, wie hier die "Vereinfachung" anzuwenden ist?

PS: im Moment erscheint es mir schneller (und genauer), die Fenster aufzumessen und zu zählen...

UND NOCH WAS:
Was sind "Fotometrische Methoden" beim Aufmaß?

Ich werde bestimmt kein Gerüst für das Aufmaß des Hauses aufstellen, ich hätte das Ganze eher sehr grob aufgemessen, zur Not die Maße aus Fotos abgeschätzt.
Soweit überall zugänglich kann man ja den Umfang des Gebäudes relativ genau ermitteln.
Bei der Höhe wirds schon schwieriger, aber auch noch halbwegs möglich. Dazu noch die Raumhöhen, auch kein Problem.
Aber die Dachneigung... hmmmm....gehen wir mal davon aus, dass die thermische Hüllfläche mit der Geschossdecke OG endet :)
Entspricht das in der Form noch den Regeln der Technik?

dionysos
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Re: Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

Beitrag von dionysos » 2016-01-20 10:55:57

Hab mir mal die Mühe gemacht, mich durch diese DIN 5034 durchzuwühlen.
Da gibt es tatsächlich einen Passus, aus dem man herauslesen könnte, dass mit "Raumbreite" immer das Maß des Raumes in Fensterachse gemeint ist.
Und das mit 55% der "Raumbreite" ermittelte pauschale Maß der Fensterbreite bezieht sich dann offensichtlich auf ALLE Fenster.
Vielleicht kann mir das jemand bestätigen.

Dann frage ich mich allerdings, warum man bei einer pauschalen, überschlägigen Ermittlung ganz penibel "Raumweise" vorgehen soll.
Wenn ich z. B. Wanddicken vernachlässige, dann kann ich doch auch einfach von 55% der Fassadenbreite ausgehen, ohne das Ergebnis maßgeblich zu verändern...
Wo hier die "Vereinfachung" liegen soll, raffe ich einfach nicht.

Im Übrigen lag man mit den zuvor angewandten 20% der Wohnfläche oft auch gar nicht so verkehrt.
Aber die Praxisferne der Entscheider treibt halt oft seltsame Blüten.

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