Hallo,
wo ist dokumentiert wie der mittlere U-Wert zum Vergleich mit den Grenzwerten der Tabelle 2 Anlage 2 der EnEV zu berechnen ist?
Interessant sind dabei die erdberührten Bauteile. Wird dabei mit oder ohne Fx- Faktoren gerechnet, bzw. werden die U-Werte nach DIN 13370 angesetzt?
Beim Energieberater (7.0.6) werden offenbar unabhängig von der Berechnung mit/oder ohne Fx-Faktoren die U-Werte der erdberührten Bauteile mit einem Faktor von 0,5 belegt. Be Berechnung mit Fx-Faktoren auch unabhängig vom tasächlichen Fx-Faktor.
Was ist richtig und wo kann man es nachlesen?
Lobelt
Berechnung mittlerer U-Wert
Moderatoren: Administrator, S.Energie
Re: Berechnung mittlerer U-Wert
Hallo Lobelt,
Die Berechnung des mittleren U-Wert ist nach Anlage 2, Punkt 2.3 durchzuführen.
Bauteile gegen Erdreich und gegen unbeheizte Räume sind mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Dieser Faktor hat nichts mit den Fx-Werten zu tun.
Ich habe die Berechnung der aktuellen Version noch nicht geprüft. In der Vergangenheit war es aber leider so, dass der Energieberater Plus für Bauteile gegen unbeheizte Räume mit 1,0 gewichtet hat und für die Bodenplatten großer Gebäude immer die komplette Fläche angesetzt hat und nicht nur den umlaufenden 5m-Randstreifen. Als U-Wert der Bodenplatte ist es nach EnEV nicht zulässig den äquivalenten U-Wert nach EN ISO 13370 anzusetzen. U-Werte sind nach EN ISO 6946 zu bestimmen. An dem Problem, dass die EN ISO erdberührende Bauteile ausschließt arbeitet die Fachkommission. Einer ersten Auslegung für den Übergang wird dann eine novellierte EN ISO 6946 folgen müssen.
Aufgrund der Unzuläglichkeiten vergangener Programmversionen habe ich mir angewöhnt, den mittleren U-Wert von Hand selbst zu berechnen.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Gruß
Frank Ditz
Die Berechnung des mittleren U-Wert ist nach Anlage 2, Punkt 2.3 durchzuführen.
Bauteile gegen Erdreich und gegen unbeheizte Räume sind mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Dieser Faktor hat nichts mit den Fx-Werten zu tun.
Ich habe die Berechnung der aktuellen Version noch nicht geprüft. In der Vergangenheit war es aber leider so, dass der Energieberater Plus für Bauteile gegen unbeheizte Räume mit 1,0 gewichtet hat und für die Bodenplatten großer Gebäude immer die komplette Fläche angesetzt hat und nicht nur den umlaufenden 5m-Randstreifen. Als U-Wert der Bodenplatte ist es nach EnEV nicht zulässig den äquivalenten U-Wert nach EN ISO 13370 anzusetzen. U-Werte sind nach EN ISO 6946 zu bestimmen. An dem Problem, dass die EN ISO erdberührende Bauteile ausschließt arbeitet die Fachkommission. Einer ersten Auslegung für den Übergang wird dann eine novellierte EN ISO 6946 folgen müssen.
Aufgrund der Unzuläglichkeiten vergangener Programmversionen habe ich mir angewöhnt, den mittleren U-Wert von Hand selbst zu berechnen.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Gruß
Frank Ditz
Re: Berechnung mittlerer U-Wert
Hallo Frank,
Bodenplatte: mittlerer U-Wert
Selten ist die Bodenplatte ab 5m nicht mehr gedämmt.
Und in der EnEV steht: "darf unberücksichtigt bleiben", nicht muß.
Ich finde es gibt wichtigere Unzulänglichkeiten in der EnEV.
Gruß Dax
Bodenplatte: mittlerer U-Wert
Selten ist die Bodenplatte ab 5m nicht mehr gedämmt.
Und in der EnEV steht: "darf unberücksichtigt bleiben", nicht muß.
Ich finde es gibt wichtigere Unzulänglichkeiten in der EnEV.
Gruß Dax
Re: Berechnung mittlerer U-Wert
Hallo Dax,
egal ob darf oder muß, beim Energieberater Plus konnte bzw. kann man darauf keinen Einfluß nehmen.
Über das Thema mittlerer U-Wert ließe sich eine Grundsatzdiskussion lostreten ebenso wie über viele weitere Punkte der EnEV.
Zu deinem Argument, dass große Bodenplatten über den 5m-Randstreifen hinaus selten ungedämmt seien, kann ich aus meiner Praxis heraus nur folgendes anmerken. Ich erstelle häufig Nachweise für große Industrie- und Gewerbebauten. Diese sind in der Regel niedrig beheizt und unterliegen auch nicht den Anforderungen von Aufenthaltsräumen. Die Bodenplatten dieser Gebäude werden größtenteils überhaupt nicht gedämmt, da keine Anforderungen an einen Mindestwärmeschutz bestehen und zudem über das Erdreich im Sommer die Kühllast reduziert wird. Qp ist meist problemlos zu erfüllen (trotz mieser U-Werte), da der Wärmestrom über das Erdreich nach EN ISO 13370 für große Gebäude eine untergeordnete Rolle spielt und den Heizwärmebedarf nicht groß beeinflußt. Aus diesem Grund ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot von notwendigen Randdämmstreifen (einzig zur Erfüllung des mittleren U-Wertes) nicht gegeben. Ein schneller Blick in die DIN V 18599-2 zeigt warum. Die Fx-Werte für Bodenplatten von niedrig beheizten Bodenplatten sind unabhängig von einer eventuell vorhandene Randdämmung konstant. Das bedeutet für den reinen Heizfall keine Veränderung der Bilanztemperatur und somit einen gleichbleibenden Wärmestrom über Erdreich, sowie konstanter Heiz- und Endenergiebedarf. Somit ist die Forderung nach einer Randdämmung nur um den mittleren U-Wert zu erfüllen unwirtschaftlich und bietet somit Grundlage zu einer Befreiung nach §25 EnEV.
Zugegeben dieser Sachverhalt trifft in erster Linie auf niedrig beheizte Nutzbauten zu.
Im Grunde genommen ist jedoch die Anforderung an die Gebäudehülle (mittlerer U-Wert) überflüssig. Im Gegensatz zur EnEV 2007, in der noch relativ pauschale HT'-Werte in die Referenzwertberechnung eingeflossen sind, haben wir seit der EnEV 2009 die Referenz-U-Werte. Bin ich im geplanten Gebäude schlechter, muss ich irgendwie ausgleichen. Tue ich dies über effizientere Haustechnik oder bessere Dämmung an anderer Stelle, erfülle ich unter dem Strich Qp. Das Zusammenspiel aus Gebäudehülle und Haustechnik funktioniert also. Ein gesonderter Nachweis für die Gebäudehülle ist also eigentlich überflüssig.
Außer...
ich setze beim Kompensieren hoher Wärmeverluste über die Gebäudehülle auf Energieträger mit kleinen Primärenergiefaktoren. Nur in einem solchen Fall sind zusätzliche Anforderungen an die Gebäudehülle überhaupt sinnvoll.
Der banale mittlere U-Wert kann schon eine ganz schöne Welle machen, wenn ich mich von den wohnähnlich genutzen Nichtwohngebäuden wegbewege.
Gruß
Frank Ditz
egal ob darf oder muß, beim Energieberater Plus konnte bzw. kann man darauf keinen Einfluß nehmen.
Über das Thema mittlerer U-Wert ließe sich eine Grundsatzdiskussion lostreten ebenso wie über viele weitere Punkte der EnEV.
Zu deinem Argument, dass große Bodenplatten über den 5m-Randstreifen hinaus selten ungedämmt seien, kann ich aus meiner Praxis heraus nur folgendes anmerken. Ich erstelle häufig Nachweise für große Industrie- und Gewerbebauten. Diese sind in der Regel niedrig beheizt und unterliegen auch nicht den Anforderungen von Aufenthaltsräumen. Die Bodenplatten dieser Gebäude werden größtenteils überhaupt nicht gedämmt, da keine Anforderungen an einen Mindestwärmeschutz bestehen und zudem über das Erdreich im Sommer die Kühllast reduziert wird. Qp ist meist problemlos zu erfüllen (trotz mieser U-Werte), da der Wärmestrom über das Erdreich nach EN ISO 13370 für große Gebäude eine untergeordnete Rolle spielt und den Heizwärmebedarf nicht groß beeinflußt. Aus diesem Grund ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot von notwendigen Randdämmstreifen (einzig zur Erfüllung des mittleren U-Wertes) nicht gegeben. Ein schneller Blick in die DIN V 18599-2 zeigt warum. Die Fx-Werte für Bodenplatten von niedrig beheizten Bodenplatten sind unabhängig von einer eventuell vorhandene Randdämmung konstant. Das bedeutet für den reinen Heizfall keine Veränderung der Bilanztemperatur und somit einen gleichbleibenden Wärmestrom über Erdreich, sowie konstanter Heiz- und Endenergiebedarf. Somit ist die Forderung nach einer Randdämmung nur um den mittleren U-Wert zu erfüllen unwirtschaftlich und bietet somit Grundlage zu einer Befreiung nach §25 EnEV.
Zugegeben dieser Sachverhalt trifft in erster Linie auf niedrig beheizte Nutzbauten zu.
Im Grunde genommen ist jedoch die Anforderung an die Gebäudehülle (mittlerer U-Wert) überflüssig. Im Gegensatz zur EnEV 2007, in der noch relativ pauschale HT'-Werte in die Referenzwertberechnung eingeflossen sind, haben wir seit der EnEV 2009 die Referenz-U-Werte. Bin ich im geplanten Gebäude schlechter, muss ich irgendwie ausgleichen. Tue ich dies über effizientere Haustechnik oder bessere Dämmung an anderer Stelle, erfülle ich unter dem Strich Qp. Das Zusammenspiel aus Gebäudehülle und Haustechnik funktioniert also. Ein gesonderter Nachweis für die Gebäudehülle ist also eigentlich überflüssig.
Außer...
ich setze beim Kompensieren hoher Wärmeverluste über die Gebäudehülle auf Energieträger mit kleinen Primärenergiefaktoren. Nur in einem solchen Fall sind zusätzliche Anforderungen an die Gebäudehülle überhaupt sinnvoll.
Der banale mittlere U-Wert kann schon eine ganz schöne Welle machen, wenn ich mich von den wohnähnlich genutzen Nichtwohngebäuden wegbewege.
Gruß
Frank Ditz