Hallo,
vielleicht tacucht die Frage ja schon auf, aber ist ein Altenheim ein Wohngebäude oder ein Nicht-Wohngebäude?
Altenheim --- Nicht Wohngebäude
Moderatoren: Administrator, S.Energie
Re: Altenheim --- Nicht Wohngebäude
Wohngebäude
Dax
Dax
Re: Altenheim --- Nicht Wohngebäude
Ich grabe dieses Uralt-Thema nochmal aus...
Kann die Berechnung für ein Alten-/Pflegeheim nun nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 erfolgen oder nicht? Laut EnEV §2 wird ja klar bestimmt, dass es sich um ein "Wohngebäude" handelt. Das konkrete Gebäude umfasst ja (wie wohl jedes Alten-/Pflegeheim) zur ca. Hälfte auch Büros, Gruppenräume, Aufenthaltsräume etc...
Grüße
dionysos
Kann die Berechnung für ein Alten-/Pflegeheim nun nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 erfolgen oder nicht? Laut EnEV §2 wird ja klar bestimmt, dass es sich um ein "Wohngebäude" handelt. Das konkrete Gebäude umfasst ja (wie wohl jedes Alten-/Pflegeheim) zur ca. Hälfte auch Büros, Gruppenräume, Aufenthaltsräume etc...
Grüße
dionysos
Re: Altenheim --- Nicht Wohngebäude
Unter
https://www.energie-effizienz-experten. ... rmationen/
kann man in Punkt 29 folgendes entnehmen:
>> Für die Einstufung als Wohngebäude ist die Zweckbestimmung des Gebäudes entscheidend. Die Wohnnutzung ist durch eine auf Dauer angelegte „Häuslichkeit“ sowie durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägt. Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung sind insgesamt als Wohngebäude zu behandeln. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass ein Gebäude seiner Zweckbestimmung nach überwiegend dem Wohnen dient, wenn die Wohnnutzung einschließlich der Räume für die üblichen Nebenzwecke wie Keller, Treppenhaus, Hausflure u.a. mehr als die Hälfte der betreffenden Fläche ausmacht. In Heimen können i.d.R. auch Gemeinschaftsräume, Küchen, Andachtsräume u.s.w. als Nutzungen in Wohngebäuden betrachtet werden. <<
Ich denke, damit habe ich die Frage selbst beantwortet.
Ich werde die EnEV-Berechnung nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 vornehmen.
https://www.energie-effizienz-experten. ... rmationen/
kann man in Punkt 29 folgendes entnehmen:
>> Für die Einstufung als Wohngebäude ist die Zweckbestimmung des Gebäudes entscheidend. Die Wohnnutzung ist durch eine auf Dauer angelegte „Häuslichkeit“ sowie durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises geprägt. Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung sind insgesamt als Wohngebäude zu behandeln. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass ein Gebäude seiner Zweckbestimmung nach überwiegend dem Wohnen dient, wenn die Wohnnutzung einschließlich der Räume für die üblichen Nebenzwecke wie Keller, Treppenhaus, Hausflure u.a. mehr als die Hälfte der betreffenden Fläche ausmacht. In Heimen können i.d.R. auch Gemeinschaftsräume, Küchen, Andachtsräume u.s.w. als Nutzungen in Wohngebäuden betrachtet werden. <<
Ich denke, damit habe ich die Frage selbst beantwortet.
Ich werde die EnEV-Berechnung nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 vornehmen.