Erfüllung EEWärmeG durch Ersatzmaßmnahmen !

Fragen zum Thema Nicht-Wohngebäude (EnEV, DIN 18599) Energieberater Plus

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mkl
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Erfüllung EEWärmeG durch Ersatzmaßmnahmen !

Beitrag von mkl » 2011-12-12 17:12:59

Hallo Kollegen,

ich habe z.Zt. folgendes Problem, bitte Euch herzlich um Unterstützung.

um die Anforderung des neuen EEWärmeG (gültig ab Mai 2011) zu erfüllen, können die Ersatzmaßnahmen angewendet werden.

Gemäß EEWärmeG VII/Absatz 1/a) und b)müssen der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfes und die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle um mindestens 15% unterschritten werden.

Dazu folgende Frage:
Als Vergleichswerte sind doch die mittleren U-Werte gemäß Anlage 2/Tabelle 1und nicht die Höchstwerte gemäß Anlage 2/Tabelle 2 heranzu ziehen oder ...?
D.h. Hier müssen die mittleren U-Werte für das Referenzgebäude und für das zu errichtende Gebäude separat ermittelt und miteinander verglichen werden. Sind so die Vorgehensweise richtig ? Machmal frage ich mich, wozu dann die Tabelle 2 der Anlage 2. Die Anforderung dieser Tabelle erfüllt doch jeder Bauteil oder ?

Ich habe in der EnEV-Berechnung nicht finden können, wo der mittelere U-Wert für das Referenzgebäude ist ? Nur der mittlere U-Wert des zu errichtenden Gebäude weist das Programm separat aus. Habt ihr hierzu eine Idee ? Ausser selber "zu Fuss" rechnen !

Für Eure Antwort und sonstige Anregungen bin ich sehr dankbar.

Gruß

Luu

douknow
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Re: Erfüllung EEWärmeG durch Ersatzmaßmnahmen !

Beitrag von douknow » 2011-12-13 08:52:39

Hallo mkl,

wie du gemäß EEWärmeG zitierst,
mkl hat geschrieben: Gemäß EEWärmeG VII/Absatz 1/a) und b)müssen der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfes und die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle um mindestens 15% unterschritten werden.
geht es um die Übererfüllung des Jahres-Primärenergiebedarfs und
der jeweiligen Anforderungen an die Gebäudehülle.

Im Falle von Wohngebäuden: HT'
bei Nichtwohngebäuden: U_Mittel

als Grenzwerte gelten hier die Höchstwerte nach Anlage 1 bzw. 2, jeweils Tabelle 2.

Gruß
Frank Ditz

mkl
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Re: Erfüllung EEWärmeG durch Ersatzmaßmnahmen !

Beitrag von mkl » 2011-12-13 10:29:37

Hallo Frank,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
So wie ich dich verstanden habe, die Werte aus der Tabelle 2/Anlage 2(für z.B.Nichtwohngebäude) mit Faktor 0,85 multipliziert, auf dieser Weise werden dann die Höchstwerte zur Erfüllung der Anforderungen des EEWärmeG hinsichtlich der Dämmung gebildet.

Ich werde jetzt entsprechend meine Daten soweit aktualisieren.

Danke nochmals.

Gruß

Luu

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