Moinsen liebes Forum,
nach langen Recherchen im Netz hab ich bislang keine Antwort auf folgende Frage bekommen:
gem. § 10 (3) sollen zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum bis zum 31.12.2015 ggf. durch Wärmedämmung gewisse Forderungen erfüllen.
Wie ist die Zugänglichkeit zu definieren ? Im gemeinten Fall ist über der Dachgeschossdecke ein kleiner Spitzboden (h:1,20m), der weder von außen (Dachpfannen), noch von innen (Gipskartondeckenverbau ohne Bodenklappe) erreichbar ist !
Aufgrund der Dachgeschosshöhe (2,23m) entfällt eine Dämmung von innen.
Ist damit die zitierte Zugänglichkeit der Geschossdecke nicht gegeben und die Nachrüstpflicht entfällt ?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
EnEV 2014 § 10 (3) Zugänglichkeit
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