Teilsanierung Außenwand mit WDVS (ca. 75%)

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n.winterberg
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Teilsanierung Außenwand mit WDVS (ca. 75%)

Beitrag von n.winterberg » 2014-02-11 20:19:40

Hallo!

Ein Kunde von mir möchte die Außenwände sanieren, leider spielt ein Nachbar nicht mit. Es kann ein Teil nicht saniert werden. Muss ich dann das Bilanzverfahren berücksichtigen (EnEV 2009 §9)? Muss dann auch der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes eingehalten werden oder nur Transmissionswärmeverlust (Anlage 1 Tabelle 2)? Kann man den Nachbarn zur Zustimmung zwingen?

Petros
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Re: Teilsanierung Außenwand mit WDVS (ca. 75%)

Beitrag von Petros » 2014-02-12 08:42:33

Es kann ein Teil nicht saniert werden.


Was bedeutet das ? Welcher Teil kann nicht saniert werden?

Was bedeutet "sanieren" bei Ihnen?

Was hat der Nachbar mit Ihrem Haus zu tun?

Detaillierter Erklärungen würden für eine Antwort helfen.

Grüße

Petros
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Re: Teilsanierung Außenwand mit WDVS (ca. 75%)

Beitrag von Petros » 2014-02-18 08:52:21

Auch wenn der Fragende an einer Antwort scheinbar nicht interessiert ist, möchte ich darauf hinweisen, dass die Antworten zu Grenzbebauung in den "Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung" – Teil 1, Teil 9 und Teil 11 rechtssicher beantwortet wurden.

Natürlich muss die Außenecke "gedämmte wand / ungedämmte Wand" mittels einer Frsi / Isothermenverlauf Berechnung auf Schadensfreiheit untersucht werden.

Grüße,
Petros.

Petros
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Re: Teilsanierung Außenwand mit WDVS (ca. 75%)

Beitrag von Petros » 2014-03-20 11:59:33

Übrigens ist die Grenzbebauung durch Wärmedämmung in Baden-Württemberg aktuell geändert worden.
Hier muss der Nachbar eine Wärmedämmung nun akzeptieren:
Nachbarrechtsgesetz - NRG


§ 7 c
Überbau durch Wärmedämmung
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

1.
diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindern und

2.
die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.

(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder

2.
die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

(3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass die Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(5) Die Veranlasser des Überbaus haben den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks den durch den Überbau entstehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar nicht veranlasst haben, ihn aber dulden.

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