Guten Morgen.
Ich habe da noch folgende Fragen :
In der EnEV steht in §9 Absatz 1 :
(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen
von Gebäuden sind so auszuführen, dass
1. geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4
Abs. 2
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren werden
soll. In den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die Anforderungen nach
Absatz 3 einzuhalten.
Frage : Wann soll/muss ich den nach Absatz 1 Satz 1 und wann nach Absatz 3 verfahren ?!
Und die 2.Frage :
Was bedeutet der Absatz 4 , insbesondere Satz 1 ?
(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Änderungen, die
1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne der Anlage
1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche
betreffen.
Mfg
Fragen zu EnEV §9
Moderatoren: Administrator, S.Energie
Re: Fragen zu EnEV §9
Da möchte man doch mit den Verfassern von Gesetzestexten schlimmes anstellen...
Re: Fragen zu EnEV §9
Das bringt mich auch nicht weiterataman hat geschrieben:Da möchte man doch mit den Verfassern von Gesetzestexten schlimmes anstellen...
mfg