EnEV §21 Voraussetzungen


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Schwede
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EnEV §21 Voraussetzungen

Beitrag von Schwede » 2011-04-09 13:33:02

Hallo,

ich bin etwas verwirrt über die Voraussetzungen nach §21 der EnEV. Da Ich gerade eine KfW-Bestätigung mache habe ich mir das mit den § mal genauer durchgelesen.
Vielleicht kann mir da wer helfen.
Ich bin Elektroingenieur (FH), seit 03.2007 Energieberater (Bafa) und Level 1 Thermograf.
Früher stand in der EnEV Voraussetzung nach §21 Energieberater (Bafa) vor dem 04.2007.
Die fehlt jetzt anscheinend. Auch gab es früher den Vermerk Studium E-Technik (FH).
Hier steht jetzt "Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss".
Habe ich jetzt eine Zulassung nach §21? Was darf ich außer Bafa-Energieberatung noch? Energieausweise Wohngebäude und -Nichtwohngebäude?
Neubauten darf ich nicht, da ich nicht bauvorlage berechtigt bin.

Ich hoffe jemand kann mir helfen oder mir sagen wo ich das rechtssicher erfragen kann.

Gruß

Kai

wst-wagner
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Re: EnEV §21 Voraussetzungen

Beitrag von wst-wagner » 2011-04-09 20:33:21

Hallo,

auf diese Frage, wurde hier schon eingegangen.
http://www.geb-info.de/L0NCQl9MSVNUP01B ... 18F94913DW

Gruß
W.Wagner

Schwede
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Re: EnEV §21 Voraussetzungen

Beitrag von Schwede » 2011-04-10 09:06:00

Hallo,

danke für die Antwort aber diese hilft mir nicht viel, da meine Fragen nicht beantwortet werden.
Zumindest habe ich in §29 wieder die Ausnahmeregelung gefunden.
Aber ist mit Hochschulabschluß auch der Besuch an der FH gemeint (wie früher)?
Also bin ich nun nach §21 ausstellungsberechtigt?
Oder wo kann man das erfragen?

Gruß

Kai

RingMichael

Re: EnEV §21 Voraussetzungen

Beitrag von RingMichael » 2011-04-13 11:03:43

FH Abschluss ist prima und ist ein qualifizierender Hochschulabschluss.

Wohngebäude und Nichtwohngebäude?:
Die DENA schreibt hierzu:
Es gibt keine Behörde oder Ähnliches, welche die Qualifikation zur Ausstellungsberechtigung überprüft.
Sie müssen anhand des Gesetzestextes selbst nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, ob Sie berechtigt sind Energieausweise zu erstellen.

Die Ausstellungsberechtigung ist im § 21 der aktuellen EnEV geregelt, bitte nutzen Sie den nachfolgenden Link:

http://www.zukunft-haus.info/fileadmin/ ... assung.pdf


Also für Nicht-Wohn Gebäude man muss selbst entscheiden, ob man nach ENEV Anlage 11, Nr. 3 die nötigen Kenntnisse besitzt. Man sollte meiner Meinung nach mindestens in seiner Ausbildung die Berechnungsverfahren nach 18599 kennengelernt haben.
Ich selbst habe bei meinem Ausbilder nachgefrgt, der mir bestätigte dass ich NWG auch ausstellen darf.

Schwede
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Re: EnEV §21 Voraussetzungen

Beitrag von Schwede » 2011-04-13 14:32:29

Hallo,

danke für die Antwort. Ich habe es mir schon fast gedacht.
Also mache ich alles richtig und kann bei der KfW-Bestätigung sogar bei §21 ein Kreuzchen machen.
Nichtwohngebäude würde ich mit meinen Lehrgang (zu der Zeit war die DIN 18599 noch kein großes Thema) auch nicht machen.

Gruß Kai

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