Hallo liebe Kollegen,
ich hätte da mal eine Frage an Euch wie Ihr das seht oder vielleicht kann mir jemand auch eine Seite nennen, wo man eine konkrete Antwort auf meine Frage findet bzw. vielleicht hatte ja auch schon jemand so einen Fall.
Ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit 15 Wohneinheiten (WE) soll verkauft werden. Die doppelt verglasten Fenster des Hauses wurden vor ca. 15 bis 20 Jahren erneuert. Der Zustand der Heizung ist nicht bekannt. Aber vermutlich noch vor 78. Bisher wurde das Haus offensichtlich nicht gedämmt. Oberste Geschossdecke begehbar nicht gedämmt. Welche gesetzlichen Pflichten muss der Käufer nach der EnEV 2009 erfüllen, wenn er das Haus erwirbt?
1. Muss der neue Käufer zwingend auch wenn es ein Mehrfamilienhaus ist
entsprecht §10 ENEV das Haus sanieren. Was ja u.U. eine weitere höhere
finanzielle Belatung wäre, was einzukalkulieren ist.
Mein Antwort wäre eigentlich ja, aber mir wurde jetzt von vielen Seiten gesagt, dass es für MFH nicht gelte, weil sonst würde ja keiner mehr so ein große Immobilie kaufen, wenn er erstmal die Nachrüstungspflichten erfüllen muss.
Greift bei MFH immer gleich der §10 Absatz 6 oder was versteht man unter unwirtschaftlich.
Vielen Dank schon mal.
P.S. Mir geht es einfach ums Prinzip. Mir ist schon klar das man in so einem Haus in diesem Zustand vermutlich keine gute Wohnqualität hat und eine Sanierung angemessen wäre. Möchte halt einfach wissen, ob ich zukünftig wenn ich eine Beratung mache, auf diese speziellen Zusatzkosten die auf dem Käufer zukommen explizit hinweisen muss, da das ja schon ggf. kaufentscheidend sein kann. Oder ihm das gleich mit einem ABER sage, da man aus der Pflicht rauskommt, weil eh unwirtschaftlich bei größeren Wohngebäuden.
Mehrfamilienwohnhaus Nachrüstungsverpflichtung
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Re: Mehrfamilienwohnhaus Nachrüstungsverpflichtung
Hallo,
der §10 Absatz 6 ist der Notausgang für diese Forderungen.
Da die zeitliche Frage sehr dehnbar ist , kann man über diesen Paragrafen/Absatz die Unwirtschaftlichkeit immer nachweisen, wenn man nichts tun will und sich geschickt mit den Zahlen anstellt.
Aber wem nützt es, da es ja minimale Forderungen sind, die mit jeder komplexen Sanierung sowieso erledigt werden.
der §10 Absatz 6 ist der Notausgang für diese Forderungen.
Da die zeitliche Frage sehr dehnbar ist , kann man über diesen Paragrafen/Absatz die Unwirtschaftlichkeit immer nachweisen, wenn man nichts tun will und sich geschickt mit den Zahlen anstellt.
Aber wem nützt es, da es ja minimale Forderungen sind, die mit jeder komplexen Sanierung sowieso erledigt werden.