Hallo
Ich habe ein Problem mit der Auslegung des § 21
Zum Fall eine Büro und Lagergebäude wird vollständig saniert und zu einem Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten umgebaut.
Ich bin Handwerksmeister der vor 8 Jahren über die HWK eine Fortbildung zum Gebäudeenergieberater erfolgreich absolviert hat, gelistet bei der Bafa sowie nach Einführung auch als Effizienz Experte und bin seit über 5 Jahren freiberuflich tätig unter anderem mit Energieberatung
Bin ich nun dazu berechtigt den Nachweis für das zu sanierende und demnächst Wohngebäude zu erstellen?
Typischerweise darf ich ja aufgrund der, von wem auch immer erwirkten, Vorgaben des § 21 nur zu sanierende Wohngebäude selbst bewerten.
Ich bin mir nicht sicher ob der Altzustand oder der sanierte Zustand ausschlaggebend ist, und ich möchte meinem Auftraggeber natürlich nicht einen nicht weiter verwendbare Nachweis erstellen
Freu mich auf entsprechenden Austausch
ENEV § 21
Moderatoren: Administrator, S.Energie
Re: ENEV § 21
Hier wird ein Nichtwohngebäude in ein Wohngebäude umgenutzt.
Dabei wird ein Bauantrag gestellt und danach umgebaut.
D.h. Zuerst wird (bildlich geprochen) das Vorgängergebäude abgerissen und ein Wohngebäude errichtet. Also wird nachher mit der Berechnung/ dem Energieausweis das Wohgebäude betrachtet.
Damit sollte es klar sein, oder ?
Dabei wird ein Bauantrag gestellt und danach umgebaut.
D.h. Zuerst wird (bildlich geprochen) das Vorgängergebäude abgerissen und ein Wohngebäude errichtet. Also wird nachher mit der Berechnung/ dem Energieausweis das Wohgebäude betrachtet.
Damit sollte es klar sein, oder ?